In der Schweiz gibt es kaum Gesetze, die den Wahl- und Abstimmungskampf regeln. Das ist gewollt: Der freien Meinungsäusserung kommt ein hoher Stellenwert zu.
Im Wahl- und Abstimmungskampf soll eine harte politische Auseinandersetzung auch über heikle Themen möglich sein. Trotzdem gelten dabei die sonst gültigen Gesetze. So darf beispielsweise niemand Unwahres über eine andere Person verbreiten mit der Absicht, deren Ansehen zu schaden. Auch verboten ist es, jemanden rassistisch zu beschimpfen. Die Regelung der politischen Werbung ist zudem oft Sache der Kantone, manchmal sogar der Gemeinden. Auch gibt es Punkte, die je nach gewähltem „Kanal“ zu berücksichtigen sind:
Werbung in traditionellen Medien
Im Radio und Fernsehen ist politische Werbung verboten, in den übrigen Medien erlaubt. Allerdings kann beispielsweise eine Zeitung ein politisches Inserat auch ablehnen. Laut dem Presserat, der Beschwerdeinstanz der Medienbranche, sollen auch ethische Kriterien entscheidend dafür sein, ob politische Inserate publiziert werden. Zudem soll laut Presserat die Gestaltung so sein, dass erkennbar ist, dass es sich um politische Werbung und nicht um redaktionellen Inhalt handelt.
Werbebroschüren
In einigen Kantonen darf Werbematerial unter bestimmten Voraussetzungen im selben Umschlag verschickt werden wie die Wahlunterlagen. Andere Kantone regeln in diesem Bereich gar nichts.
Strassenreklame ist erlaubt, aber bewilligungspflichtig
Bei Strassen, für die der Kanton oder der Bund zuständig ist, gelten die rechtlichen Bestimmungen des betreffenden Kantons bzw. des Bundes.Die politische Werbung im Bereich von Strassen ist grundsätzlich erlaubt, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. (Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer dürfen nicht abgelenkt werden.) Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen ist politische Strassenreklame aber verboten.
Für das Aufstellen oder Verändern von Strassenreklamen ist die Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich. Zu beachten sind dabei ergänzende Vorschriften zum Schutz des Landschafts- und Ortsbilds (Art. 98 Abs. 1 SSV).
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